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Heilmittel-Richtlinien

Pflege.de wurde überarbeitet. Den aktuellen Beitrag zu diesem Thema finden Sie absofort unter
http://www.pflege.de/index.php/pflege-fuer-profis/recht/190-heilmittel-richtlinien-hmr.html

Archivbeitrag zu diesem Thema:



Eine Neufassung der Heilmittel-Richtlinien war notwendig, weil es seit dem Jahr 2001 einen Ausgabenanstieg um mehr als 20 Prozent bei der Heilmittelversorgung gab. Medizinische Gründe ließen sich dabei nicht erkennen. Deshalb hat das Bundesgesundheitsministerium den Gemeinsamen Bundesausschuss aufgefordert, die Ursachen dieses Ausgabenanstiegs zu analysieren und entsprechende Konsequenzen in den Heilmittel-Richtlinien zu ergreifen. Die aktuellen Änderungen sind am 1. Juli 2004 in Kraft getreten.

Die Richtlinien legen fest, wie der Begriff Heilmittel definiert wird, nämlich als persönlich zu erbringende medizinische Leistungen. Darunter fallen einzelne Maßnahmen in der logopädischen, physikalischen und podologischen Therapie, sowie der Ergotherapie. Ihre Anwendung darf vom Arzt nur dann verordnet werden, wenn sie sich als notwendig erweisen:

  • Zur Heilung von Krankheiten, Verhinderung einer Verschlimmerung der Krankheit und Linderung von krankheitsbedingten Beschwerden
  • Als Präventivmaßnahme, wenn ein schwächelnder Gesundheitszustand in absehbarer Zeit zu einer Krankheit führen würde
  • Zum Schutz der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes, sofern diese gefährdet ist
  • Zur Vermeidung oder Verminderung von Pflegebedürftigkeit

Ohne Verordnung durch den Arzt werden die Kosten der Heilmittelanwendung nicht von den Krankenkassen übernommen.

Seit 1. Juli 2004 sind im Heilmittelkatalog Einzeldiagnosen zu Diagnosegruppen zusammengefasst. Diesen wiederum werden die entsprechenden Leitsymptomatiken und Empfehlungen zur Therapie zugeordnet, wie zum Beispiel die geeigneten Heilmittel und die Dauer und Ziele der Behandlung.
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat bewusst nur die Merkmale einer sachgerechten Heilmitteltherapie aufgeführt, nicht die Gegenanzeigen. Diese liegen im Ermessen des Arztes und müssen von ihm in Einzelfall bei der Verordnung berücksichtigt werden.

Die wichtigsten Änderungen gegenüber den Heilmittel-Richtlinien von 2001 sind wie folgt:

  • Der Zusammenschluss von Einzeldiagnosen zu Diagnosegruppen (siehe oben)
  • Je Indikation darf nur noch ein „vorrangiges Heilmittel“ verordnet werden. Sollte der Arzt es für notwendig erachten, kann er zusätzlich ein „ergänzendes Heilmittel“ verordnen. Krankheiten, die multiple Funktionsstörungen, beziehungsweise Schädigungen mit sich bringen, können auch weiterhin mit der „standardisierten Heilmittelkombination“ behandelt werden.
  • Es gibt nur noch eine „standardisierte Heilmittelkombination“.
  • Voneinander unabhängige Krankheiten benötigen voneinander unabhängige Verordnungen, auch wenn sie zur selben Diagnosegruppe gehören.
  • Die Regelfallbehandlung unterscheidet nicht mehr nach Hirnreife, sondern nach Alter des Patienten, ob dieser jünger oder älter ist als 18.
  • Eine maximale Gesamtverordnungsmenge ist je nach Regelfall festgelegt; keine Rolle spielt dabei die Anzahl der Verordnungen. Unterschieden wird nur noch zwischen Erstverordnung und eventuellen Folgeverordnungen.
  • Eine fortdauernde Heilmittelversorgung ist nicht vorgesehen. Sollte im Einzelfall eine kontinuierliche Versorgung nötig sein, braucht der Patient wie bisher die Genehmigung der Krankenkasse. Erst wenn diese vorliegt, kann die Therapie fortgesetzt werden.
  • Ob der Therapeut einen Abschlussbericht verfasst und dem Arzt zukommen lässt, entscheidet dieser in der Verordnung. Sollte der Arzt einen Bericht wünschen, ist dies für den Therapeuten verpflichtend, andernfalls nicht.

Beispiel: Ein Arzt diagnostiziert bei einem Kind eine Störung in der Sprachentwicklung. Im Heilmittel schlägt er im Bereich der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie das Kapitel „Störung der Sprache“ auf. Dort findet er die einzelnen Diagnosegruppen zu dem Thema; im vorliegenden Fall gehört der Patient zur Gruppe „Störungen der Sprache vor Abschluss der Sprachentwicklung“.

In dieser Diagnosegruppe stehen Beispiele, Leitsymptomatiken, Therapieziele, eventuell Erläuterungen und Ergänzungen. Sollte die Diagnose des Arztes mit dem übereinstimmen, was in der Diagnosegruppe aufgelistet ist, kann er auf der nächsten Seite zu den empfohlenen Heilmitteln gehen, in diesem Fall eine Sprech- und Sprachtherapie von 30 bis 45 Minuten Dauer. Auch die Anzahl und Häufigkeit der Therapiestunden sind festgelegt, auch wenn dem Arzt ein gewisser Ermessensspielraums zugestanden wird.  

(nm)

Quelle: Heilmittelkatalog
www.physio.de
 
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