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Begriff der Pflegebedürftigkeit

Pflege.de wurde überarbeitet. Den aktuellen Beitrag zu diesem Thema finden Sie absofort unter
http://www.pflege.de/index.php/pflege-fuer-profis/recht/183-begriff-der-pflegebeduerftigkeit.html

Archivbeitrag zu diesem Thema:


Die Pflegebedürftigkeit steigt mit zunehmenden Alter. Menschen zwischen 90 und 95 Jahren verzeichnen die höchste Pflegequote, wobei sie bei Männern in diesem Alter mit 45 % deutlich niedriger liegt als bei Frauen mit 65 %.

Das Pflegeversicherungsgesetz definiert die Pflegebedürftigkeit folgendermaßen:

„Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, in erheblichem oder höherem Maße (§ 15) der Hilfe bedürfen.“

Die Hilfe besteht laut § 14 (3) SGB XI in der Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder in Beaufsichtigung oder Anleitung.

Das Ziel ist die eigenständige Übernahme dieser Verrichtungen.

Die wiederkehrenden Verrichtungen finden ihre Unterteilung in Körperpflege, Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftlicher Versorgung.

Der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) stellt nach  § 18 SGB XI die Pflegebedürftigkeit auf Antrag fest. Seit 2001 gibt es neue „Richtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach dem XI. Buch des Sozialgesetzbuches.“

Stufen der Pflegebedürftigkeit

Um Leistungen der Pflegeversicherung empfangen zu können, ist eine Zuordnung in eine der drei Pflegestufen notwendig. Diese stellen nach § 15 (1) SGB XI folgende Anforderungen:

I: erhebliche Pflegebedürftigkeit

  • mindestens zwei grundpflegerische Verrichtungen einmal täglich
  • mehrmals wöchentlich hauswirtschaftliche Versorgung
  • Tagesdurchschnitt: 45 Minuten Grundpflege, 45 Minuten hauswirtschaftliche Versorgung

 

 

 

II: schwere Pflegebedürftigkeit

  • mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten
  • mehrmals wöchentlich hauswirtschaftliche Versorgung
  • Tagesdurchschnitt: drei Stunden, davon mindestens zwei Stunden Grundpflege

 

 


III: schwerste Pflegebedürftigkeit

  • täglich rund um die Uhr, auch nachts
  • mehrmals wöchentlich hauswirtschaftliche Versorgung
  • Tagesdurchschnitt: fünf Stunden, davon mindestens vier Stunden Grundpflege
  • Es gilt zudem die Härtefallregelung. 3 % der ambulant Versorgten einer Pflegekasse mit Pfegestufe III in einem Gebiet und 5 % der stationär Versorgten einer Pflegekasse mit Pflegestufe III in einem Pflegeheim einer Pflegekasse dürften bei einem pflegerischen Aufwand die Pflegestufe III+ bekommen.

(nm)

 
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